Vereinssatzung

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Verein trägt den Namen „Werte leben“.

2)    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

3)    Der Sitz des Vereins ist Haag i. OB

4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und sowohl unmittelbar als auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)    Der Zweck des Vereins ist

a.    die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie

b.    die Förderung der Jugendhilfe

c.    die Förderung der Erziehung und Volksbildung

d.    die selbstlose Unterstützung von Personen,

- die infolge ihres körperlichen und seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind

- deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist

- die sich in Gefahr befinden, aus der sie sich nicht ohne fremde Hilfe befreien können

- denen die Möglichkeit und Grundlage für die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern fehlt, auch teilweise

- die aufgrund ihres Glaubens benachteiligt oder verfolgt werden

e.    die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

f.     die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes (der Abgabenordnung)

g.    die Förderung bürgerschaftlichen Engagements

Diese alle mit biblisch-christlicher Ausrichtung.

3)    Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch

a.    Informations- und Aufklärungsveranstaltungen in eigenen oder öffentlichen Räumen

b.    Ausleihe und Verbreitung von Informationsmaterial in jeder Form

c.    Durchführung von Petitionen zur Einhaltung derzeit gültiger Gesetze bzw. deren Veränderung zugunsten o. g. Personenkreise

d.    Hilfe und Unterstützung von Personen entsprechend § 2, Nr. 2 d.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ggf. auch juristische Person) werden.

2)    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3)    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6)    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7)    Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

8)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vorstand

1)    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2)    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3)    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 6 Haushalt

1)    Der Verein erhält seine finanziellen Mittel aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder sowie Spenden vonseiten außenstehender Personen. Die eingehenden Mittel sind entsprechend der Absichtserklärung der Spender im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwenden.

2)    Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Auflösung des Vereins, Wegfall des bisherigen Vereinszwecks

1)    Der Verein wird durch Beschluss von mindestens 2/3 aller Mitglieder aufgelöst. In diesem Falle hat die Vorstandschaft die Liquidation zu betreiben.

2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Hilfsaktion Märtyrerkirche e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.